Vergegenwärtigt man sich die kurze Strecke zwischen dem erstmöglichen Anfangspunkt des Überholmanövers und der strittigen Verkehrsinsel, erscheint die Schilderung des Beschuldigten unglaubhaft. Auch bei grosszügiger Berechnung der Überholstrecke erscheint es beinahe unmöglich, innerhalb dieser kurzen Distanz (schätzungsweise 120 m gemäss Google-Maps) von 30 km/h auf die maximal erlaubten 50 km/h zu beschleunigen und ein Fahrzeug, welches mit ca. 30 km/h unterwegs ist, regelkonform und unter Einhaltung der jeweiligen Sicherheitsabstände, noch vor der Fussgängerinsel zu überholen. Der Beschuldigte gab zudem an, dass der Personenwagen nach der 30er-Zone immer noch langsam fuhr (pag.