15 das Überholmanöver vor oder nach der Verkehrsinsel beendet wurde, keine Wahrnehmungen machte. Für die Kammer steht zudem fest, dass auch die Aussagen des Zeugen E.________ den Beschuldigten weder belasten noch entlasten können. Aufgrund des Gesagten stützt sich die Kammer somit auf die glaubhaften Aussagen der beiden Polizisten F.________ und H.________. Das von den Polizisten F.________ und H.________ geschilderte Fahrmanöver deckt sich auch mit einer objektiven Betrachtung des Strassenverlaufs: