Dass in der Umschreibung des Sachverhalts in der Anzeige fälschlicherweise der Marie-Louise-Bloesch-Weg sowie das Signal 2.34 «Hindernis rechts umfahren» erwähnt wurde, begründet keine ernsthaften Zweifel bezüglich des Tatorts. Vorliegend haben die beiden Polizisten das fragliche Überholmanöver links um eine Verkehrsinsel herum wahrnehmen können. Die Aussagen der Polizisten sind wie dargelegt detailliert, gleichbleibend und in sich stimmig und hinterlassen einen glaubhaften Eindruck. Hingegen erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten als wenig glaubhaft. Die Aussagen der Zeugin D.___