Im Nachtragsrapport vom 12. Februar 2015 (pag. 26 ff.) wurde präzisiert, dass der Fussgängerstreifen auf der Höhe der Mettstrasse 15 gemeint ist. Sodann gab auch der Beschuldigte an, das Überholmanöver nach der 30er-Zone der Unterführung (pag. 56 Z. 18 ff.) ausgeführt zu haben und zeichnete es in der Hauptverhandlung auch so auf dem Plan ein (pag. 59). Dass in der Umschreibung des Sachverhalts in der Anzeige fälschlicherweise der Marie-Louise-Bloesch-Weg sowie das Signal 2.34 «Hindernis rechts umfahren» erwähnt wurde, begründet keine ernsthaften Zweifel bezüglich des Tatorts.