_ in Zweifel zu ziehen, ohne erstere selber zur Sache befragt zu haben, erscheint mit Blick auf das oben Ausgeführte als willkürlich. Dies umso mehr, als die Zeugin nicht vorbrachte, ihre Tochter habe gesehen, dass das Überholmanöver nicht um die Verkehrsinsel herum stattgefunden habe. Sie gab einzig an, welche Wahrnehmungen ihre Tochter bezüglich der Rücklichter des Fahrzeugs des Beschuldigten und dessen Geschwindigkeit gemacht hatte.