Das mittelbare Zeugnis als alleiniges Zeugnis ist aber nur dann möglich, wenn der unmittelbare Zeuge nicht zur Verfügung steht (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 162 StPO). Daraus erhellt, dass grundsätzlich auch Zeugenaussagen von Hörensagen beweiswürdigend hinzugezogen werden können. Den Sachverhalt vorliegend gestützt auf ein angebliches Nichtwahrnehmen eines regelwidrigen Überholmanövers durch die Tochter der Zeugin D.________ in Zweifel zu ziehen, ohne erstere selber zur Sache befragt zu haben, erscheint mit Blick auf das oben Ausgeführte als willkürlich.