Hinsichtlich seiner eigenen Wahrnehmungen über die Mitteilungen des Dritten ist der Zeuge vom Hörensagen indes ein unmittelbarer Zeuge. Mittelbar ist sein Zeugnis nur in Bezug auf das ihm geschilderte Tatgeschehen. In Bezug auf dieses Tatgeschehen kann der Zeuge vom Hörensagen somit nur bekunden, was er gehört hat, nicht aber ob das Gehörte auch wahr ist. Der Beweis vom Hörensagen wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Das mittelbare Zeugnis als alleiniges Zeugnis ist aber nur dann möglich, wenn der unmittelbare Zeuge nicht zur Verfügung steht (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.