98 Z. 30) in einem leichten Bogen verlaufende Kurve aufgrund der geschilderten Ablenkungen gar nicht bemerkte. Der Umstand, dass die Zeugin das Fahrmanöver um die Verkehrsinsel nicht bemerkte, genügt nicht, um den durch die Polizisten beobachteten und rapportierten Sachverhalt als nicht erstellt zu erachten.