Auch ihre Aussage, das Überholmanöver habe auf einer geraden Strecke und nicht vor oder nach einer Kurve stattgefunden (pag. 98 Z. 29 f.), entlastet den Beschuldigten nicht. Daraus kann insbesondere nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte nach dem Überholmanöver vor der fraglichen Verkehrsinsel rechtzeitig wieder auf die Normalspur einbog. Es erscheint durchaus als möglich, dass der Beschuldigte zwar auf der geraden Strecke zum Überholmanöver ansetzte, die Zeugin D.________ sodann auch dort passierte, das Manöver jedoch erst nach der Verkehrsinsel beendete.