Auch die Aussagen der Zeugin D.________ vermögen den Beschuldigten weder zu belasten noch zu entlasten. Dass sie aufgrund der Umstände (Ortsunkundigkeit, langer Zeitablauf, schlechte Sicht- und Witterungsverhältnisse, Suche nach einer Adresse) das Ende des Überholmanövers auf einer Karte nicht mehr genau einzeichnen konnte, ist verständlich und schadet nicht. Die Zeugin hat zu keinem Zeitpunkt ausgesagt, der Beschuldigte habe sie nicht links um eine Verkehrsinsel herum überholt. Auch ihre Aussage, das Überholmanöver habe auf einer geraden Strecke und nicht vor oder nach einer Kurve stattgefunden (pag.