103 Z. 7). Für die Kammer steht fest, dass die Aussagen des Zeugen E.________ den Beschuldigten weder belasten noch entlasten können. Unter diesen Umständen kann jedoch bezüglich des fraglichen Überholmanövers auch nicht auf seine Aussagen abgestellt werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt sich jedenfalls aus dem Umstand, dass der Zeuge E.________ kein Überholmanöver – nicht einmal dasjenige, welches vom Beschuldigten selbst eingestanden wurde – wahrgenommen hat, nicht schliessen, dass dieses nicht, wie von den Polizisten F.________ und H.________ beschrieben, stattgefunden hat.