Ausgerechnet zum Überholmanöver selbst will er aber keine Wahrnehmungen gemacht haben, da er nicht auf die Strasse konzentriert gewesen sei. Er habe auf seinem Natel Musik installiert und gehört sowie mit den Mitfahrern auf dem Rücksitz diskutiert und habe daher nicht mitbekommen, dass der Beschuldigte ein Fahr- bzw. Überholmanöver durchführte (pag. 102 Z. 3 ff.). Der Zeuge kann folglich zu unwesentlichen Punkten detaillierte Wahrnehmungen wiedergeben, während er zu den zentralen Geschehnissen, welche den Beschuldigten belasten könnten, keine Wahrnehmungen gemacht hat oder sich später