11.5. Aussagewürdigung Zeuge E.________ Bezüglich der Aussagen des Zeugen E.________ argumentierte die Vorinstanz, dass diesem als unmittelbar betroffenem Insassen des überholenden Autos ein derartiges Überholmanöver aufgefallen und in Erinnerung geblieben sein müsste. Der Umstand, dass er keine solche Wahrnehmung gemacht habe, löste beim erstinstanzlichen Gericht Zweifel am angeklagten Sachverhalt aus. Eine solche Folgerung ist indessen angesichts des Aussageverhaltens des Zeugen E.________ nicht zulässig. So beschrieb dieser das Randgeschehen vor dem fraglichen Überholmanöver sehr detailliert.