Der Beschuldigte gab zudem an, nach dem Überholmanöver «normal» weitergefahren zu sein (pag. 56 Z. 35), dass er «nicht stark Gas geben» musste (pag. 104 Z. 13) und er «erstaunt gewesen» sei, dass ihm die Polizei den Vorwurf eines Überholmanövers links um eine Verkehrsinsel gemacht habe (pag. 104 Z. 14 f.). Dem entgegen beschrieb die Zeugin D.________ das Fahrmanöver als «recht schnell» und auch ihre Tochter habe sie gefragt, ob hier so schnell überholt werden dürfe (pag. 98 Z. 20 ff.