12 dort an dieser Stelle überhole (pag. 95 Z. 25). Sodann stimmen die Aussagen des Beschuldigten diesbezüglich auch nicht mit jenen der Zeugin D.________ überein, welche angab, sich wegen «dem dicken Nebel» verfahren zu haben und «dadurch sehr langsam gefahren» zu sein (pag. 98 Z. 16 ff.). Schliesslich widerspricht die Schilderung des Beschuldigten auch den dem Nachtrag vom 27. Januar 2015 beigefügten Fotos (pag. 29). Der Beschuldigte gab zudem an, nach dem Überholmanöver «normal» weitergefahren zu sein (pag.