Für die Kammer steht gestützt auf die Aussagen der weiteren Beteiligten fest, dass die Sichtverhältnisse keineswegs als gut bezeichnet werden können. So beschrieb Polizist H.________ die Sichtverhältnisse aufgrund des Nebels als «schlecht», «sicher nicht optimal» (pag. 92 Z. 18 ff.) und Polizist F.________ führte aus, dass die Sicht «schlecht war vom Nebel und der Eindunkelung» und er zudem erschrocken sei, dass man bei dieser Sicht