56 Z. 20 und 29). Erst auf Vorhalt der Fotos des Anzeigerapportes, auf welchen der Nebel deutlich ersichtlich ist, bestätigte der Beschuldigte, dass es Nebel gehabt habe, machte aber sofort geltend, die Sicht sei trotz Nebel gut gewesen (pag. 56 Z. 31 ff.). Auch anlässlich der zweiten Hauptverhandlung war es dem Beschuldigten ein Anliegen, gleich zu Beginn die aus seiner Sicht guten Sichtverhältnisse hervorzuheben (pag. 104 Z. 11 ff.). Für die Kammer steht gestützt auf die Aussagen der weiteren Beteiligten fest, dass die Sichtverhältnisse keineswegs als gut bezeichnet werden können.