11.4. Aussagewürdigung Beschuldigter Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als wenig glaubhaft. Ein mögliches Fehlverhalten seinerseits wies er mit auffallender Stereotypie von sich und es finden sich kaum Realitätskriterien in seinen Aussagen. Der Beschuldigte ist bemüht, sein Verhalten, das Fahrmanöver sowie die schlechten Sichtverhältnisse zu bagatellisieren und zu beschönigen. So führte er zunächst aus, dass beim Überholen die Sicht gut gewesen sei und es keinen Gegenverkehr gehabt habe, es weder geschneit noch geregnet habe, es jedoch bereits dunkel gewesen sei (pag. 56 Z. 20 und 29).