Schliesslich ist auch kein Motiv für eine bewusste Falschbelastung erkennbar. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die Polizisten – wie vom Beschuldigten vorgebracht – zwar ihre subjektive Wahrnehmung wahrheitsgemäss wiedergegeben haben, sich aber bezüglich des Fahrmanövers geirrt haben könnten. Die Polizisten befanden sich zum Zeitpunkt des Überholmanövers in unmittelbarer Nähe und hatten überdies gute Sicht auf die fragliche Verkehrsinsel. Es liegen somit keine Gründe vor, weshalb an den glaubhaften Aussagen der Polizisten gezweifelt werden sollte. Es kann somit auf diese abgestellt werden.