Vorliegend hat die Vorinstanz allein aufgrund der vorerwähnten Unsicherheiten – welche die Schilderungen betreffend des Kerngeschehens nicht in Frage zu stellen vermögen – alle weiteren Aussagen der beiden Polizisten ausser Acht gelassen. Die Aussagen der Polizisten sind nach der Auffassung Kammer detailliert, gleichbleibend und in sich stimmig und hinterlassen insgesamt einen glaubhaften Eindruck. Schliesslich ist auch kein Motiv für eine bewusste Falschbelastung erkennbar.