Dass die Polizisten fälschlicherweise die Nichtbeachtung des Signals 2.34 «Hindernis rechts umfahren» mitangezeigt haben, führt zu keinen Zweifeln bezüglich den Wahrnehmungen zum Kerngeschehen (Überholen), zumal es, wie die Generalstaatsanwaltschaft korrekt ausführte, die Regel ist, dass derartige Verkehrsinseln mit dem vorgenannten Signal gekennzeichnet werden. Vorliegend hat die Vorinstanz allein aufgrund der vorerwähnten Unsicherheiten – welche die Schilderungen betreffend des Kerngeschehens nicht in Frage zu stellen vermögen – alle weiteren Aussagen der beiden Polizisten ausser Acht gelassen.