Hingegen betonten beide Zeugen immer wieder, nicht sämtliche Details des Tatvorgangs getreu wiedergeben zu können, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zusätzlich erhöht. Dass die Polizisten fälschlicherweise die Nichtbeachtung des Signals 2.34 «Hindernis rechts umfahren» mitangezeigt haben, führt zu keinen Zweifeln bezüglich den Wahrnehmungen zum Kerngeschehen (Überholen), zumal es, wie die Generalstaatsanwaltschaft korrekt ausführte, die Regel ist, dass derartige Verkehrsinseln mit dem vorgenannten Signal gekennzeichnet werden.