N. 370 ff.). Die den Kerngehalt des Geschehens betreffenden Aussagen erscheinen umso glaubhafter, wenn man berücksichtigt, dass es für den Polizisten F.________ die erste Kontrolle gewesen ist, welche erfahrungsgemäss (zumindest bezüglich des Kerngeschehens) gut in Erinnerung bleibt. Ebenfalls nicht beweiswürdigend auseinandergesetzt hat sich die Vorinstanz mit den Aussagen des Polizisten H.________, obschon dieser den Beschuldigten klar belastete. Auch in seinen Aussagen finden sich zahlreiche Realkennzeichen.