Er gab gleich zu Beginn an, sich an den hier zu verhandelnden Vorfall gut erinnern zu können (pag. 94 Z. 13), relativierte aber, dass er den Beschuldigten nach dem Überholmanöver kurz aus den Augen verloren habe (pag. 94 Z. 43). Er gab an, er sei nicht ortskundig und könne deshalb weder sagen noch sich festlegen, wo genau das Wendemanöver stattgefunden habe (pag. 95 Z. 17 ff.). Beim Verlesen des Protokolls gab er aus eigenen Antrieb an, dass er die Zeugin D.________ eigentlich schriftlich hätte befragen müssen (pag. 96 Z. 7 ff.). Der Zeuge F.________ führte vor Gericht zudem aus, dass seine ersten Worte «Ou, nei, das gloubi nid, dr ander überhout dert links» gewesen seien (pag.