11.3. Aussagewürdigung Polizisten F.________ und H.________ Mit den Aussagen des Polizisten F.________ setzte sich die Vorinstanz insofern auseinander, als dass seine geschilderten Wahrnehmungen als zweifelhaft erachtet wurden, da dieser anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Oktober 2015 nicht mehr gewusst habe, an welcher Stelle das Überholmanöver stattgefunden habe. Eine Würdigung der weiteren, den Beschuldigten belastenden Aussagen wurde durch die Vorinstanz nicht vorgenommen. Sie äusserte sich zu keinem Zeitpunkt zu