9 sei die (angebliche) Täterschaft des Beschuldigten schlicht nicht hinterfragt worden und es seien auch keine weiteren Beweismittel erhoben worden. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft zudem die ungenügende Aussagewürdigung rüge, sei festzuhalten, dass die Begründungsdichte in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Falles stehen müsse.