Zudem sei auch die Eventualbegründung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Es könne nicht die Rede davon sein, dass bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestanden hätten, zumal dieser durch seine Einsprachen gegen die beiden Strafbefehle das ihm angelastete Verhalten ausdrücklich bestritten habe. Vielmehr