Aufgrund der Aussagen der Zeugin D.________, das Überholmanöver habe weder vor noch nach einer Kurve stattgefunden, könne die von der Polizei bezeichnete Stelle als «Tatort» ausgeschlossen werden. Die von der Zeugin D.________ geschilderten Äusserungen ihrer Tochter seien Aussagen vom Hörensagen, welche im Strafverfahren zulässig und verwertbar seien. Zudem sei auch die Eventualbegründung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.