vor Gericht erstmals protokollarisch einvernommen worden sei. Deshalb könne ihm nicht vorgeworfen werden, sich erst anlässlich der Hauptverhandlung geäussert zu haben. Es sei zudem verständlich, dass er jene Elemente hervorhebe, welche für seine Unschuld sprechen würden, da er kein regelwidriges Überholmanöver begangen habe. Eine vertiefte Analyse der Aussagen des Zeugen E.________ anhand von Realitätskriterien und Lügensignalen könne vorliegend unterbleiben, da er keine Angaben zum Kerngeschehen machen könne. Somit könne der Vorinstanz in Bezug auf diese Aussagen und deren Würdigung nicht Willkür vorgeworfen werden. Aufgrund der Aussagen der Zeugin D.______