Zudem habe Polizist H.________ vor Gericht ausgesagt, dass das Verkehrsaufkommen entgegen dem Rapport nicht rege, sondern lediglich mässig gewesen sei. All diese Unstimmigkeiten seien geeignet, an der objektiven Richtigkeit der geschilderten Wahrnehmungen der Polizisten Zweifel aufkommen zu lassen. Das vom Beschuldigten geschilderte Überholmanöver sei objektiv betrachtet auch auf der kurzen Strecke unter Einhaltung der Verkehrsregeln ohne weiteres möglich, zumal nicht mit Sicherheit feststehe, welche Geschwindigkeit das überholte Fahrzeug der Zeugin D.________ gehabt habe. Die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Aussageverhalten des Beschuldigten seien nicht nachvollziehbar, da dieser