So sei nicht nur von der falschen Adresse ( Mettstrasse 6 statt 15), sondern insbesondere von der Einmündung des Maire-Louise-Bloesch-Wegs und dem Signal 2.34 «Hindernis rechts umfahren» gesprochen worden, wohingegen es beim Fussgängerstreifen auf Höhe der Mettstrasse 15 weder eine Wegeinmündung noch ein Signal 2.34 gebe. Ein solches existiere nur bei der tatsächlichen Einmündung des Marie-Louise-Bloesch-Wegs, welcher jedoch rund 300 m entfernt liege, was der rapportierende Polizist in seinem Nachtrag vom 12. Februar 2015 sodann auch ausdrücklich eingeräumt habe. Zudem habe Polizist H._____