Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit gehe offenkundig fehl. Was die Generalstaatsanwaltschaft zur Begründung vorbringe, zeige vielmehr gerade auf, dass der polizeiliche Anzeigerapport bezüglich der Ortsangabe tatsächlich falsch gewesen sei. So sei nicht nur von der falschen Adresse ( Mettstrasse 6 statt 15), sondern insbesondere von der Einmündung des Maire-Louise-Bloesch-Wegs und dem Signal 2.34 «Hindernis rechts umfahren» gesprochen worden, wohingegen es beim Fussgängerstreifen auf Höhe der Mettstrasse 15 weder eine Wegeinmündung noch ein Signal 2.34 gebe.