8 heit gesagt zu haben. Diesbezüglich sei auf die klare Aussage der Zeugin D.________ hinzuweisen, wonach das Überholmanöver auf einer geraden Strecke und nicht vor oder nach einer Kurve stattgefunden habe. Demgegenüber stehe fest, dass der vom Polizisten F.________ bezeichnete Tatort zwei Kurven beschreibe. Bezüglich der Aussagen des Polizisten H.________ führte der Beschuldigte aus, dass sich eine vertiefte Analyse der Aussagen anhand der Realitätskriterien und Lügensignale erübrige, da sie schlicht nicht zielführend sei. Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit gehe offenkundig fehl.