Es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz eine Gegenüberstellung der Aussagen der Polizisten mit jenen des Beschuldigten unterlassen haben solle, da sämtliche Aussagen im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung gewürdigt worden seien. Schliesslich sei die Darstellung des Beschuldigten sehr wohl objektiv möglich. Das Gericht sei zudem zu Recht auf die Unsicherheiten und die teilweisen Widersprüche in den Aussagen des Zeugen F.________ eingegangen, habe diese entsprechend gewertet und habe zu Recht an der Richtigkeit der Aussagen des Polizisten gezweifelt.