Dass die Vorinstanz nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel den Aussagen des Beschuldigten und nicht jenen der Polizisten gefolgt sei, sei nicht per se willkürlich oder nicht nachvollziehbar, insbesondere, da Aussagen von Mitarbeitern der Polizei nicht grundsätzlich eine grössere Glaubhaftigkeit geniessen würden als Aussagen von anderen Zeugen. Es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz eine Gegenüberstellung der Aussagen der Polizisten mit jenen des Beschuldigten unterlassen haben solle, da sämtliche Aussagen im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung gewürdigt worden seien.