Die Generalstaatsanwaltschaft stelle zu Recht fest, dass eine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation vorliege. Dass die Vorinstanz nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel den Aussagen des Beschuldigten und nicht jenen der Polizisten gefolgt sei, sei nicht per se willkürlich oder nicht nachvollziehbar, insbesondere, da Aussagen von Mitarbeitern der Polizei nicht grundsätzlich eine grössere Glaubhaftigkeit geniessen würden als Aussagen von anderen Zeugen.