Selbst wenn die Argumentation der Vorinstanz nicht zu überzeugen vermöchte, wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keine Willkür dargetan, zumal sie in jedem Fall keineswegs unhaltbar erscheine. Die Generalstaatsanwaltschaft stelle zu Recht fest, dass eine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation vorliege.