10. Ausführungen des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ machte zusammengefasst geltend (pag. 174 ff.), die Generalstaatsanwaltschaft vermöge in ihrer Berufungsbegründung die Willkürrügen nicht genügend zu begründen. Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt sowie das ermittelte Beweisergebnis seien nachvollziehbar, überzeugend und der Grundsatz «in dubio pro reo» sei überdies richtig angewandt worden. Selbst wenn die Argumentation der Vorinstanz nicht zu überzeugen vermöchte, wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keine Willkür dargetan, zumal sie in jedem Fall keineswegs unhaltbar erscheine.