Die Tatsache, dass die Polizisten den Beschuldigten beim Verfolgen für «ein paar Sekunden» aus den Augen verloren hätten, ändere daran nichts. Der Täter sei durch die Polizisten anhand der Rücklichter und der Farbe des Fahrzeugs erkannt worden. Es würden keine ernsthaften und unüberwindbaren Zweifel an der Täterschaft bestehen. Das Beweisergebnis der Vorinstanz sei nicht mehr vertretbar und mithin willkürlich. Das angeklagte Überholmanöver sei aufgrund der Rapportierung und der Aussagen der Polizisten erstellt.