Die willkürliche Gewichtung der Beweismittel lasse im Ergebnis einzig den Schluss zu, dass die Polizisten das regelwidrige Fahrmanöver frei erfunden haben müssten. Die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Täteridentität entziehe sich jeglicher Logik und stehe im Widerspruch mit sämtlichen Aussagen aller Beteiligten. Von einem weiteren Fahrzeug, welches die Zeugin D.________ praktisch gleichzeitig mit dem Beschuldigten überholt hätte, sei nie die Rede gewesen. Die Tatsache, dass die Polizisten den Beschuldigten beim Verfolgen für «ein paar Sekunden» aus den Augen verloren hätten, ändere daran nichts.