7 Die von der Vorinstanz aufgeworfenen Zweifel seien somit nicht stichhaltig und es bestehe kein Grund, an den stimmigen und glaubhaften Schilderungen der Polizisten zu zweifeln, zumal die vom Beschuldigten geschilderten Modalitäten des Überholmanövers einer Überprüfung anhand der Streckenführung nicht standhalten würden. Die willkürliche Gewichtung der Beweismittel lasse im Ergebnis einzig den Schluss zu, dass die Polizisten das regelwidrige Fahrmanöver frei erfunden haben müssten.