Ihr könne nicht unterstellt werden, dass sie das Überholmanöver hätte realisieren und in Erinnerung behalten müssen, zumal sie aufgrund der Ortsunkundigkeit, des Nebels und der Kinder im Auto abgelenkt gewesen sei. Die Vorinstanz habe zudem hinsichtlich des angeblichen Nichtwahrnehmens der beifahrenden Tochter Beweismittel gewürdigt, welche gar nicht existieren würden, da die Tochter zu keinem Zeitpunkt zur Sache befragt worden sei.