da dieser zu den unwesentlichen Punkten Wahrnehmungen gemacht habe und behaupte, sich daran erinnern zu können während er zu den zentralen Punkten, die den Beschuldigten belasten könnten, keine Wahrnehmungen gemacht habe oder sich später nicht mehr daran erinnern wollte. Auch die durch die Aussagen der Zeugin D.________ ausgelösten Zweifel seien unbegründet. Sie habe zu keinem Zeitpunkt explizit gesagt, der Beschuldigte habe nicht links um die Verkehrsinsel herum überholt. Ihr könne nicht unterstellt werden, dass sie das Überholmanöver hätte realisieren und in Erinnerung behalten müssen, zumal sie aufgrund der Ortsunkundigkeit, des Nebels und der Kinder im Auto abgelenkt gewesen sei.