Die Vorinstanz habe bei ihrer Beurteilung zu Unrecht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt, da dieser – im Gegensatz zu den beiden Polizisten – ein wenig konsistentes und weitgehend unstimmiges Aussageverhalten an den Tag lege und sich somit nicht durch eine besondere Glaubhaftigkeit auszeichne. Weiter habe sich das Gericht nicht näher mit den Aussagen des Beifahrers des Beschuldigten (E.________) befasst. Obwohl dieser den Beschuldigten weder benoch entlasten könne, habe die Vorinstanz seine Aussagen bemüht, um Zweifel am angeklagten Sachverhalt zu begründen. Die Aussagen des Zeugen E.________ würden ein klassisches Lügensignal, das sog. «Zurückhaltungssignal» enthalten,