Weiter bagatellisiere der Beschuldigte sein Verhalten hinsichtlich der Sichtverhältnisse und es sei erstaunlich, weshalb er sich anlässlich der polizeilichen Anhaltung nicht habe äussern wollen und erstmals vor Gericht ein regelkonformes Überholmanöver geltend gemacht habe. Die Vorinstanz habe bei ihrer Beurteilung zu Unrecht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt, da dieser – im Gegensatz zu den beiden Polizisten – ein wenig konsistentes und weitgehend unstimmiges Aussageverhalten an den Tag lege und sich somit nicht durch eine besondere Glaubhaftigkeit auszeichne.