Die Behauptung des Beschuldigten, er sei noch vor der Verkehrsinsel wieder auf die Normalspur eingebogen, erscheine damit nur wenig glaubhaft. Die Vorinstanz habe die Version des Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Weiter bagatellisiere der Beschuldigte sein Verhalten hinsichtlich der Sichtverhältnisse und es sei erstaunlich, weshalb er sich anlässlich der polizeilichen Anhaltung nicht habe äussern wollen und erstmals vor Gericht ein regelkonformes Überholmanöver geltend gemacht habe.