Zudem habe sich die Vorinstanz überhaupt nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass die Version des Beschuldigten objektiv nahezu unmöglich erscheine. Auch bei grosszügiger Berechnung der Überholstrecke sei es schwierig bzw. unmöglich gewesen, unmittelbar nach der Unterführung (nach der 30er-Zone) derart zu beschleunigen und auf dieser kurzen Distanz (schätzungsweise 100m) ein Fahrzeug, welches seinerseits mit 30 km/h unterwegs sei, regelkonform zu überholen. Die Behauptung des Beschuldigten, er sei noch vor der Verkehrsinsel wieder auf die Normalspur eingebogen, erscheine damit nur wenig glaubhaft.