Daraus lasse sich nicht schlussfolgern, dass das Kerngeschehen ebenfalls falsch aufgenommen oder gar frei erfunden sein könnte. Sodann sei die Behauptung der Vorinstanz, die Polizei habe im ersten Anzeigerapport als Tatort den falschen Fussgängerstreifen bezeichnet, aktenwidrig, da als Tatort explizit «2504 Biel/Bienne/BE, CH, Mettstrasse 6 » – mithin der Beginn des Überholmanövers – angegeben worden sei. Zudem habe sich die Vorinstanz überhaupt nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass die Version des Beschuldigten objektiv nahezu unmöglich erscheine.