Gleiches gelte für die fehlende Signalisation der Verkehrsinsel. Es sei nicht unüblich oder gar die Regel, dass derartige Verkehrsinseln mit dem Signal 2.34 «Hindernis rechts umfahren» gekennzeichnet seien, zumal das Rechtsumfahren ohnehin Pflicht sei, sofern man nicht abbiegen wolle. Auch wenn an dieser Stelle das obenerwähnte Signal fehle, habe, wer nicht abbiege, das Hindernis an die-