___ auseinandergesetzt und eine Würdigung der belastenden Aussagen unterlassen. Bezüglich der von der Vorinstanz erwähnten «Unsicherheiten» (Wegbezeichnung und Signalisation) führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass diese eigentlich gar nicht bestanden hätten. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte sein Überholmanöver vor oder nach der Verkehrsinsel beendet habe, sei unbestritten, auf welcher Höhe der Mettstrasse und bei welchem Fussgängerstreifen dieses stattgefunden habe. Die Betonung dieser Ungenauigkeit durch das Gericht tue daher nichts zur Sache. Gleiches gelte für die fehlende Signalisation der Verkehrsinsel.